Nachdem der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf am 23. April 2009 beschlossen und der Bundesrat am 15. Mai 2009 seine Zustimmung gegeben hat, stand der Einführung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) Nichts mehr im Weg. Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes tritt am 1. Juli 2010 in Kraft und ebnet damit den Weg für eine bessere Handhabung mit Pfändungskunden.
Jedem Inhaber eines P-Kontos wird ein unpfändbarer Grundfreibetrag in Höhe von 985,15 Euro auf seinem Girokonto gewährt. Hinzu kommen Geldleistungen wie Unterhaltspflichten, Kindergeld etc., die diesen Freibetrag erhöhen. Dadurch erhält der Schuldner die Möglichkeit, auch weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen und beispielsweise Überweisungen durchzuführen oder Lastschriften abbuchen zu lassen. Bisher war es den Kontoinhabern vorenthalten, frei über ihr Kontoguthaben zu verfügen, sobald ein Pfändungsbeschluss beim Kreditinstitut eintraf. Das Girokonto war quasi blockiert und benötigte eine Gerichtsentscheidung über einen Freibetrag, den der Schuldner zu bewirken hatte.
Mit dem P-Konto wird es nicht nur für Schuldner einfacher, ihre Kontogeschäfte abzuwickeln. Auch für die Banken stellt es eine wesentliche Erleichterung im Verwaltungsaufwand der gepfändeten Girokonten dar. Allerdings sind sie auch zukünftig nicht verpflichtet, Jedem ein Konto zu eröffnen. Die Schuldner haben lediglich dann einen Anspruch auf ein Pfändungsschutzkonto, wenn sie bereits im Besitz eines Girokontos sind und dieses umstellen lassen möchten.